Satzung

§ 1 Gleichstellungsklausel
In dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 2 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Inklusion durch Bildung“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er
zu seinem Namen den Zusatz e.V..
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck und Aufgabe
(1) Der Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, für Flüchtlinge, Zivilbeschädigte und Behinderte.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die Entwicklung von besonderen Schulungs- und Lernkonzepten und sowie von besonderen Lern-, Lehr- und Unterrichtsmaterialien für den unter §3 Absatz 1b
aufgeführten Personenkreis,
b. Durchführung von Lehrveranstaltungen für den unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis,
c. Die Zusammenarbeit mit anderen steuerlich begünstigen Körperschaften des Öffentlichen Rechts zum gedanklichen und fachlichen Austausch bezüglich Erziehung, Volks- und Berufsbildung für den unter für den unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis,
d. die Entwicklung, Realisierung und Evaluierung von Schulungs-, Bildungs-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis in die Berufswelt,
e. die Aufklärungsarbeit über die Möglichkeiten einer besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis in die Arbeitswelt.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein ist berechtigt, selbst Mitglied weiterer Vereine zu sein oder Anteile an Gesellschaften zu erwerben.

§ 4 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Nach der Gründungsversammlung setzt die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einen schriftlichen, formlosen Antrag voraus.
(3) Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages stimmt der Vorstand ab. Für die Aufnahme eines Mitglieds bedarf es einer einfachen Mehrheit.
(4) Ablehnungen von Mitgliedsanträgen müssen nicht begründet werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(8) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(9) Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen 3 Monate im Verzug, so erlischt die Mitgliedschaft.
(10) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich durch vereinsschädigendes Verhalten schuldig gemacht hat.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. 1. Vorsitzender
b. Stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Verfolgung ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden erforderlichen Auslagen.

§ 8 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende.
Die Vorstandsmitglieder sind vertretungsbefugt.
(2) Aufgaben des Vorstands sind die Geschäftsführung.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Beschlüsse werden nach Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einladung, Leitung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand obliegt der Schweigepflicht bezüglich der Daten der Mitglieder.

§ 9 Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
(6) Die Einladungen können auf elektronischem Wege, z.B. per E-Mail oder per Fax übermittelt werden.
(7) Zur Tagesordnung einer Hauptversammlung gehören stets folgende Punkte:
a. Wahl des Versammlungsleiters
b. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
c. Jahresbericht des Vorsitzenden
d. Bericht des Finanzreferenten über das abgelaufene Geschäftsjahr
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f. Nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kommen hinzu:
i. Entlastung des Vorstandes
ii. Neuwahl des Vorstandes
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
(9) Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden.
(10) Anträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.
(11) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(12) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können innerhalb eines Monat einberufen werden; auf Wunsch der Mitglieder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Gründe sind in diesem Fall schriftlich darzulegen.

§ 10 Protokolle
Der Vorstand übernimmt die Protokollführung. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem amtierenden Vorsitzenden zu unterschreiben. Es ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich den Mitgliedern zu übermitteln. Nach dem Ablauf einer Einspruchsfrist von weiteren 4 Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 11 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn 3/4 der Stimmengesamtzahl der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an KOPF, HAND und FUSS gGmbH zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 10. März 2016



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